Antrag an die Landesdelegiertenkonferenz in Siegburg zur Kirchenaustrittsgebühr

Aus dem AK Säkulare Grüne NRW entstand folgender Antrag, der am 14.6. zur Abstimmung auf der Landesdelegiertenkonferenz gestellt wird gestellt wird:

Bündnis 90/Die Grünen treten für die Abschaffung der von der CDU-FDP-Landesregierung im Jahr 2006 eingeführten Kirchenaustrittsgebühr ein. Die Kosten der Verwaltung ihrer Mitglieder (Zugänge und Abgänge) sollen von den Kirchen selbst getragen werden.

Perspektivisch wollen wir prüfen, wie die Mitgliederverwaltung von den Kirchen selbst übernommen werden kann.

Begründung: Der Anspruch des Staates, sich den Verwaltungsaufwand beim Kirchenaustritt vor den Amtsgerichten erstatten zu lassen, ist legitim. Er ist jedoch gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber geltend zu machen. Dies ist nicht die austretende Einzelperson, sondern jene Kirche, welche den Staat grundsätzlich mit ihrer Mitgliederverwaltung beauftragt hat. Die Kirchenaustrittsgebühr ist seinerzeit ganz offen als politische Maßnahme eingeführt worden, um Personen vom Austritt aus Kirchen abzuhalten. Dies zeigt sich auch daran, dass im Gegenzug der Beitritt zu einer Kirche weiterhin mit keiner Gebühr belegt ist. Statt sich religionspolitisch neutral zu verhalten, behindert das Land hier einseitig die Religionsfreiheit des Einzelnen, Religionsgemeinschaften jederzeit beitreten oder diese auch verlassen zu können. Bei Eintritten nicht Religionsmündiger (Kinder) folgt das Land überdies der innerkirchlichen Auffassung, dass es ausreichend sein kann, wenn ein Elternteil den Kirchenbeitritt veranlasst. Den Kirchenaustritt wiederum notiert das Land immer nur auf Antrag aller Erziehungsberechtigten. So kommt es bei Auffassungsunterschieden zwischen den Erziehungsberechtigten zu einer einseitigen Privilegierung. Die staatliche Behinderung der Grundrechtsausübung ist besonders problematisch hinsichtlich jener Personengruppen, welche sich die Bezahlung der Kirchenaustrittsgebühr aus sozialen Gründen nachvollziehbar nicht leisten können. Die schwarz-gelbe Landesregierung hatte auf Nachfrage seinerzeit daran erinnert, dass Gerichte auf Antrag Gebühren erlassen können. Darüber informieren die Kirchenaustrittsstellen jedoch nicht. Eine Erlassmöglichkeit besteht nur bei vorheriger Beantragung. Nach welchen Kriterien das Gericht Gebühren erlässt, ist aber intransparent. In einigen Fällen wurde bereits ein Hartz-IV-Regelsatz als ausreichendes Einkommen eingestuft, um eine Gebührenbefreiung abzulehnen. Die flapsige Kommentierung, ein so behinderter Kirchenaustritt sei für Sozialtransferempfänger nicht nachteilig, da diese ja nicht zu Kirchensteuerzahlungen herangezogen würden, unterstellt nicht nur ein primär finanzielles Interesse. Sie ignoriert vor allem, dass es dem Staat weder erlaubt ist, Motive für den Austritt aus Religionsgemeinschaften zu unterstellen, noch diese überhaupt zu irgendeinem Aspekt des Kirchenaustrittsverfahrens zu machen. Kosten für die Verwaltung der Religionszugehörigkeiten fallen bei der standesamtlichen Notierung des Beitrittes und der amtsgerichtlichen Notierung des Austrittes an. Diese nicht vom kirchlichen Auftraggeber sich erstatten zu lassen stellt eine versteckte Kirchensubventionierung dar. Wir halten es im Rahmen des staatlichen Kirchensteuereinzugssystems für die einzig legitime Lösung, dass die betroffenen Religionsgemeinschaften den Kostenaufwand für Kirchenbeitritt und Kirchenaustritt in Rechnung gestellt bekommen. Diese Forderung entfällt, wenn die Religionsgemeinschaften ihre Mitgliederverwaltung selbst vornehmen. Dann entfällt auch der bislang erhobene Verwaltungskostenabschlag für den staatlichen Kirchensteuereinzug.

http://siegburg2014.gruene-ldk.de/antraege/abschaffung-der-kirchenaustrittsgebuehr/

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