Am 8. September fiel der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, einem Kind auch dann die Aufnahme in eine katholische Grundschule zu erlauben, wenn die Eltern nicht bereit sind, die Teilnahme an Schulgottesdienst und Religionsunterricht zu versichern. da die Urteilsbegründung nun vorlag, beschloss die Landesarbeitsgruppe am 4.11.2017:
„Das Urteil (der 1. Kammer des Ersten Senats) des Bundesverfassungsgerichtes zeigt vor allem eines: Das Relikt rein staatlicher Konfessionsschulen wird nicht hinsichtlich der Missachtung der individuellen Grundrechte geprüft. Ein Schulbesuch in zumutbarer Entfernung zum Wohnort sollte aber nicht daran scheitern, dass eine vollständig staatlich finanzierte Schule ein Schulkind weiterhin dazu nötigen darf, gegen dessen Willen einen Gottesdienst einer ihm fremden Religion besuchen zu müssen. Das Problem ist aktuell nicht juristisch, sondern nur gesetzgeberisch zu lösen. Im Jahr 2015 wurde unter der Rot-Grünen-Koalition die Umwandlung in Gemeinschaftsschulen erleichtert. Wir werden nicht nachlassen, die überfällige Umwandlung dieser Schulen in Gemeinschaftsschulen auch unter schwarz-Gelb einzufordern.“
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