Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.7.2015 in Köln
Antrag:
Informationelle Selbstbestimmung ist ein unveräußerbares individuelles Grundrecht. Über religionsbezogene Daten von Menschen zu verfügen, ist insofern auch Entscheidung des Einzelnen, nicht der Religionsgemeinschaften. Eines der Sonderrechte der Religionsgemeinschaften ist jedoch, sich ein eigenes Datenschutzrecht zu geben, nicht dem allgemeinen, säkularen Datenschutz zu unterliegen.
Religionsbezogene Daten sollten jedoch in allen Fällen im besonderen Maße datenschutzrechtlich geschützt und sparsam erhoben werden. Das Recht, ein eigenes Datenschutzgesetz aufzustellen, sollte den Religionsgemeinschaften entzogen werden. Bei zukünftigen Gesetzen sollte darauf geachtet werden, dass diese keine Erhebung und Verarbeitung religionsbezogener Daten hervorrufen. Religionsbezogene Daten gehen nur den Einzelnen und ggf. die Religionsgemeinschaft, der er oder sie aktuell angehört, etwas an.
Begründung:
Eine Begründung für den Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften ist deren „Rechtstreue“. Allerdings ist dies bereits bei der katholischen Kirche zweifelhaft, wenn diese weiterhin Loyalität gegenüber der Kirche und deren Außenwirkung auch als Maßstab für den Umgang mit Datenschutz erachtet.
Datenverarbeitung religionsbezogener Daten hat eine traurige Geschichte in der Informatik: Die Firma IBM und ihre Hollerith-Maschinen wirkten bei der Verarbeitung der in Volkszählungen erfassten Daten mit, einem der zentralen Projekte der Judenverfolgung.
All dies lässt als Konsequenz nur zu, dass auch in diesem Themenfeld verbindlich sparsam mit personenbezogenen Daten umgegangen wird. Diese Grundrechte zu sichern, ist Aufgabe des Staates, die er nicht als Sonderrecht an die Religionsgemeinschaften abtreten darf.
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