Wir streben an, die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft den Mitgliedschaften in anderen Organisationen anzugleichen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft bei einer Kirche ist jedoch mit dem Gang zum Amtsgericht und der Zahlung einer Kirchenaustrittsgebühr verknüpft. In keiner anderen Struktur kann eine Verwaltungsgebühr für einen Austritt erhoben werden. Im Gegenteil sollte sogar die Kündigung nicht schwieriger sein als der Vertragsabschluss.
Tatsächlich treten auch Kosten auf Seiten des Staates für den Verwaltungsakt des Austrittes auf. Allerdings zahlen die Religionsgemeinschaften eh für die quasi ausgelagerte Mitgliedsverwaltung den staatlichen Inkassobetrieb. Die Kosten für einen Austritt müssen nicht ausgerechnet den austretenden Nochmitgliedern angelastet werden, sondern können hier eingepreist werden, bspw. in den Gebühren für den Beitritt.
Als weitere Vereinfachung streben wir an, Eintritt und Austritt über die Einwohnermeldeämter und/oder die jeweilige Religionsgemeinschaft und nicht mehr über die Gerichte durchzuführen. Leider besteht zudem für Menschen, die einmal Mitglied einer Religionsgemeinschaft waren, eine Nachweispflicht ausgetreten zu sein. Dies wollen wir ändern. Der alleinige Verdacht, dass jemand einmal Mitglied in einer Religionsgemeinschaft war, kann kein Grund sein, von diesem einen Austrittsbeleg zu verlangen.
Solange zudem ein kirchliches Sonderdatenschutzrecht gilt, verlangen wir von den Kirchen, dies strikt auf ihre eigenen Mitglieder zu beschränken. Bei Datenhaltung über ehemalige Mitglieder muss das Prinzip der Datenminimalität gelten.
Beschluss vom 30.05.2021
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