Die Landesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne NRW (LAG Säkulare NRW)
kritisiert anlässlich des 75-jährigen Bestehens der Landesverfassung
(LV NRW) deren strukturell überholte Fundierung. Die
anachronistischste Struktur ist die Verankerung der „Ehrfurcht vor Gott“ als oberstes Bildungsziel in Artikel 7 Absatz 1 LV NRW.
Diese religiös geprägte und theistische Formulierung widerspricht der
gebotenen staatlichen Neutralität und muss umgehend aus dem
Verfassungstext entfernt werden. Wir fordern eine Neuausrichtung hin zu
strikt an Säkularität und individuellen Grundrechten orientierten
Grundsätzen und den Schluss mit einer Kultur von Privilegien und Sondergesetzen für Religionsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen.
I. Notwendigkeit der aktiven Säkularität im sozialen Wandel
Die Landesverfassung NRW ist in Teilen strukturell überholt, weil
bereits bei ihrer Abfassung eine Fehlinterpretation der gesellschaftlichen Wirklichkeit stattfand: Die Gesellschaft wurde
unnötig religiös interpretiert bzw. versäult. In der Folgezeit
wurde vollständig auf jede Veränderung der Religionsverfassung verzichtet. Die LV NRW hat somit die dynamischen Prozesse des gesellschaftlichen Wandels nicht nachvollzogen. Der Staat muss jedoch
aktiv und präventiv intervenieren, um seine Unparteilichkeit
bei religiösen Themen sowie gegenüber religiösen Akteuren konsequent zu
gewährleisten.
A. Die Parteilichkeit als strukturelles Problem
Die Forderung nach „Ehrfurcht vor Gott“ ist nicht nur ein Symbol,
sondern ein aktiv parteiliches Element, das die Verfassung in die
Rolle eines Akteurs im religiösen Diskurs drängt. Unser Maßstab ist der
Stand der Gesellschaft und ihre gesellschaftliche Verhandlung neuer
Wertmaßstäbe, nicht der religiöse Referenzrahmen. Eine Landesverfassung
verliert ihre Funktion, regulativ für alle Menschen in NRW zu
sein, wenn sie parteilich auftritt. Die tiefgreifende Rückständigkeit
ist unmittelbar mit der Persistenz von Machtstrukturen verbunden,
die durch eine starke Lobby mit viel Staatsgeld und privilegierten
Zugängen ihre institutionellen Privilegien zementieren und damit
notwendige Modernisierungsprozesse blockieren.
Diese historische Fehlinterpretation manifestiert sich bis heute
eklatant im Schulsystem: Nur Nordrhein-Westfalen hält – abgesehen von
wenigen lokalen Ausnahmen – an der Struktur der Konfessionsschulen (Bekenntnisschulen) fest, die eine faktische und juristische
Versäulung des Schulwesens darstellen. Der Landesteil Lippe –
der bei der Gründung von NRW beitrat – lehnte die Einführung der Konfessionsschule ab und behielt bewusst seine von der
Konfessionsschule unabhängigen kirchenrechtlichen Regelungen (Lippe-
Gesetz). Dies unterstreicht die Tatsache, dass die Beibehaltung der
Bekenntnisschulen lediglich einen historisch-partikularen Anspruch
spiegelt. Die tief verwurzelte kirchliche Prägung in Regionen wie dem
Münsterland (symbolisiert durch den benachbarten wissenschaftlichen
Fokus Münster-Osnabrück) steht damit im direkten Widerspruch zum Gebot
der staatlichen Neutralität.
B. Demografie und Legitimation (Sozio-demografischer Wandel)
Die Legitimation für die Privilegierung religiöser Strukturen schwindet
im Zuge des sozio-demografischen Wandels: Ende 2024 gab es erstmals
mehr Konfessionsfreie (47 Prozent) als Kirchenmitglieder (45
Prozent) zusammen. Insbesondere 57 Prozent der jungen Erwachsenen
demonstrieren eine Säkularisierung der Weltanschauung, indem sie
nicht an einen persönlichen Gott glauben. Die Verfassung darf die
Mehrheit der Bevölkerung nicht länger ignorieren und muss die
Lebensrealität der Konfessionsfreien und Nicht-Gläubigen
gleichberechtigt im Sinne der sozialen Gerechtigkeit abbilden.
II. Strukturreformen zur Überwindung hybrider Privilegien
Die Landespolitik muss die Reform des Verhältnisses von Staat und
Kirchen strukturell und umfassend angehen, um alle hybriden
Rechtsstrukturen zu überwinden, die aus diesem veralteten
Verfassungsgrundsatz resultieren.
- Verfassungsreform und säkulare Bildung: Die anachronistische Formulierung der „Ehrfurcht vor Gott“ in Art. 7 LV NRW muss durch
fortschrittliche, säkulare Bildungsziele ersetzt werden.
Insbesondere muss die Bekenntnisschule als faktisch diskriminierende Schulform vollständig aus der Landesverfassung gestrichen werden
(Art. 12 LV NRW). Zur Beseitigung der Privilegierung des
bekenntnisorientierten Unterrichts muss die Verfassungsoption
genutzt werden, um den Standardschultyp in NRW so zu gestalten, dass er
kein Fach Religion als einziges vorgeschriebenes Fach kennt.
Schulen für alle dürfen niemanden wegen seiner Konfession
bevorzugen. - Ablösung der Staatsleistungen: Der Verfassungsauftrag zur
Ablösung der historischen Staatsleistungen (2025 voraussichtlich
657 Mio. Euro) ist sofort umzusetzen. Wir fordern eine umfassende Untersuchung, die feststellt, ob diese Leistungen nicht bereits
abgegolten sind. Transparenz muss grundsätzlich für alle
Strukturen gelten, die staatliches Geld nutzen. - Ende des Sonderstatus und Rechtsgleichheit: Der Sonderstatus der Kirchen ist zu beenden. Religiöse Strukturen müssen sich in den
Formen bürgerlichen Rechts organisieren und dürfen nicht
insolvenzunfähig sein. Ihre Sozialwerke sind als normale
Unternehmen zu behandeln, die dem allgemeinen Arbeitsrecht
unterliegen (Forderung: „Ein Arbeitsrecht für Alle“). Zudem ist die
Abschaffung des staatlichen Treueeids für Bischöfe notwendig, um
die Unparteilichkeit des Staates zu sichern und die Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten. - Neutralitätsgesetz: Es ist die Einführung eines umfassenden, sektorenübergreifenden Neutralitätsgesetzes voranzutreiben. Dieses
soll gewährleisten, dass das Land aktiv präventiv handelt, der
neutrale Charakter sich in Handeln und Symbolik ausdrückt und die
Befähigung der Menschen im Bildungsbereich erfolgt, Parteilichkeit zu
erkennen.
Die LAG Säkulare Grüne NRW fordert den Landtag auf, die notwendigen und
überfälligen Schritte zur Verankerung der Säkularität als Staatsziel einzuleiten und damit die Landesverfassung endlich in das 21. Jahrhundert zu führen.



Religionsverfassung in Luxemburg (Folien)
Religionsunterricht in der Krise (Manuskript)
Körperschaft des öffentlichen Rechts (Folien)
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