PRESSEMITTEILUNG 17.04.2018
Kirchliches Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgesetz endlich reformieren
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht erklären Konstantin von Notz, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Beauftragte für Religion und Weltanschauung, sowie Sven Lehmann, Sprecher für Queerpolitik:
Die Frage, ob von Bewerbern grundsätzlich die Kirchenmitgliedschaft verlangt werden darf, hat enorme Bedeutung für etwa 1,3 Millionen Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen in Deutschland.
Die Kirchen haben zwar ein verfassungsrechtlich verbrieftes Selbstbestimmungsrecht. Das ist richtig und wichtig. Dieses hat aber auch Grenzen, die der EuGH heute noch einmal aufgezeigt hat.
Nach dem heutigen Urteil muss die Bundesregierung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgehend reformieren. Hierzu fordern wir sie seit langem auf.
Das Gericht hat noch einmal klargestellt: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterwerfen. Dabei muss stets zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und dem Recht der Arbeitnehmer abgewogen werden. Persönliche Loyalitätspflichten gehen weit über den Tendenzschutz hinaus, den u.a. Parteien, Gewerkschaften oder Medienunternehmen genießen.
Die Frage ist nicht nur für Konfessionslose, sondern auch für Andersgläubige, Homosexuelle und Wiederverheiratete eine Frage von großer Bedeutung. Sie können sich nach deutschem Kirchenarbeitsrecht bisher nicht auf das AGG berufen und werden daher häufig diskriminiert.
Hintergrund:
Wir Grüne fordern, § 9 Abs. 1 AGG und Artikel 4 Abs. 2 der arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie der EU zu reformieren, um das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit den gerichtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Entsprechende Initiativen haben wir wiederholt in den Bundestag eingebracht.
https://www.gruene-bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2018/april/kirchliches-arbeitsrecht-gleichbehandlungsgesetz-endlich-reformieren.html
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